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§ 81 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 20.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.