§ 17 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei den Verwaltungsgerichten können auch folgende Richter verwendet werden:

1.
Richter auf Probe,
2.
Richter kraft Auftrags und
3.
Richter auf Zeit.