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§ 101 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 11.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.