Auf Grund von Art. 43, 55 Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und 3 der Verfassung und dem Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verwaltungsanordnung:
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Auf Grund von Art. 43, 55 Nr. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und 3 der Verfassung und dem Gesetz über das Wappen des Freistaates Bayern erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verwaltungsanordnung: