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# § 3 VwAoFlag (Bayern)

Flaggen-Verwaltungsanordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundsätzlich werden die bayerische Staatsflagge, die Bundesflagge und, soweit möglich, die Europaflagge gemeinsam gesetzt.

(2) Der Bundesflagge gebührt die bevorzugte Stelle. Sie ist grundsätzlich in der Mitte zu setzen, rechts anschließend, vom Innern des Gebäudes mit dem Blick zur Straße gesehen, die bayerische Staatsflagge und links die Europaflagge. Am Europatag ist die Europaflagge an bevorzugter Stelle zu hissen.

(3) Wird aus Anlass eines Trauerfalls geflaggt, so werden die Flaggen halbmast aufgezogen oder mit Trauerflor versehen. Das Gleiche gilt für die Beflaggung am Volkstrauertag und am Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus.

(4) Die Beflaggung bei kirchlichen Feiern richtet sich nach dem Herkommen.

(5) Ausländische Flaggen dürfen an staatlichen Dienstgebäuden nur mit Genehmigung der Staatskanzlei gesetzt werden.

(6) Mehrere nebeneinander gesetzte Flaggen sollen gleich groß sein.

(7) Zur künstlerischen und technischen Beratung, insbesondere über das Anbringen der Flaggenmasten und über die zu beschaffenden Flaggen, stehen die Staatlichen Hochbauämter zur Verfügung. Sie sind zur Beratung heranzuziehen für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen oder sonst im Stadtbild eine besondere Bedeutung haben.

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Zitiervorschlag: § 3 VwAoFlag (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/3

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