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# § 1 VwAoFlag (Bayern)

Flaggen-Verwaltungsanordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bayerische Staatsflaggen sind die Streifenflagge und die Rautenflagge; Streifenflagge und Rautenflagge stehen einander gleich.

(2) Die Streifenflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben, oben weiß, unten blau.

(3) Die Rautenflagge enthält mindestens einundzwanzig weiße und blaue Rauten (Wecken); die von den Rändern der Flagge angeschnittenen Rauten werden mitgezählt. Je nach Größe und Form der Flaggen kann sich die Anzahl der Rauten erhöhen. In jedem Fall ist aber die rechte obere Ecke des Flaggentuchs für eine angeschnittene weiße Raute bestimmt (vgl. Abbildung des kleinen bayerischen Staatswappens).

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Zitiervorschlag: § 1 VwAoFlag (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VwAoFlag/1

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