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# § 4 VulkReifMechMstrV — Meisterprüfungsprojekt

Vulkaniseur- und Reifenmechanikermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt sind aus zwei der nachstehenden Technikbereiche

- 1. Vulkanisation,

- 2. Reifen und Räder,

- 3. Fahrwerk

Produkte zu prüfen und zu beurteilen. Auf dieser Grundlage ist aus den gewählten Technikbereichen jeweils eine Kalkulation für eine Instandsetzung oder Erneuerung zu erstellen, die Arbeit durchzuführen und zu dokumentieren.

(4) Die Prüf-, Beurteilungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.

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Zitiervorschlag: § 4 VulkReifMechMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VulkReifMechMstrV/4

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