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# § 5 VulkAusbV 2004 — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

- 4. Umweltschutz,

- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

- 6. Qualitätsmanagement,

- 7. Messen und Prüfen an Systemen,

- 8. Betriebliche und technische Kommunikation,

- 9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,

- 10. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

- 11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

- 12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

- 13. Prüfen und Eingrenzen von Schäden und Störungen sowie Bestimmen der Ursachen,

- 14. Fügen,

- 15. Manuelles und maschinelles Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

- 16. Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,

- 17. Reparieren von Schläuchen und Reifenlaufflächen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. in der Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik:

  - a) Warten und Instandsetzen von Fahrwerken, Baugruppen und Systemen,

  - b) Instandhalten von Reifen und Rädern,

  - c) Verändern der Fahrdynamik,

  - d) Verkaufen von Produkten;

- 2. in der Fachrichtung Vulkanisationstechnik:

  - a) Instandsetzen von Reifen und Schläuchen,

  - b) Erneuern von Reifen,

  - c) Warten und Instandsetzen von Fördergurten,

  - d) Herstellen und Instandsetzen von Gummiauskleidungen und -belägen.

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Zitiervorschlag: § 5 VulkAusbV 2004

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VulkAusbV%202004/5

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