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§ 1 VulkAusbV 2004 — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/zur Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ausbildungsberuf Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.