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# § 4 VsorglastVteilStVtr — Abfindung

Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung.

(2) 1Die Abfindung ist das Produkt aus den Bezügen (§ 5), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (§ 6) und einem Bemessungssatz. 2Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt

- 1. bis Vollendung des 30. Lebensjahres: 15 %,

- 2. bis Vollendung des 50. Lebensjahres: 20 %,

- 3. nach Vollendung des 50. Lebensjahres: 25 %.

3Bei Professorinnen und Professoren beträgt der Bemessungssatz unabhängig vom Lebensalter 25 %.

(3) Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse beim abgebenden Dienstherrn zum Zeitpunkt des Ausscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt.

(4) 1Bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- und Amtszeit nicht in den Ruhestand zu versetzen wären, ist eine Abfindung in Höhe der Kosten zu zahlen, die im Falle des Ausscheidens zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung der bei ihm zurückgelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären. 2Hat der abgebende Dienstherr aufgrund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 % pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung neben der Abfindung nach Satz 1 an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezahlen. 3Bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist eine Abfindung nach Satz 1 unter Zugrundelegung eines Beitragssatzes in Höhe von 15 % zu zahlen.

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Zitiervorschlag: § 4 VsorglastVteilStVtr

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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