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# Art 2 VollstrZustProtG

Gesetz zu dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In dem Beschluß, mit dem die Auslegungsfrage dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt wird, ist die auszulegende Vorschrift zu bezeichnen sowie die zu klärende Auslegungsfrage darzulegen. Ferner ist der Sach- und Streitstand, soweit dies zur Beurteilung der Auslegungsfrage erforderlich ist, in gedrängter Form darzustellen.

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Zitiervorschlag: Art 2 VollstrZustProtG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrZustProtG/2

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