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# § 21 VollstrVtrNLDAG

Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln in Zivil- und Handelssachen und über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckungsklausel für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dadurch der zwischenstaatliche Rechtsverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

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Zitiervorschlag: § 21 VollstrVtrNLDAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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