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# § 5 VollstrVergV

Vollstreckungsvergütungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt bei monatlich beigebrachten Beträgen

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1.	bis zu insgesamt 5.112,92 Euro	1 vom Hundert,
2.	für jeden weiteren im Monat beigebrachten Betrag bis zu insgesamt weiteren 5.112,92 Euro	0,5 vom Hundert,
3.	für jeden weiteren im Monat über die Nummern 1 und 2 hinaus beigebrachten Betrag	0,2 vom Hundert.
```

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Zitiervorschlag: § 5 VollstrVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VollstrVergV/5

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