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# § 3 VollstrVergV

Vollstreckungsvergütungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Justiz (in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bei Landesbezirkskassen) tätigen Beamten des mittleren Dienstes sowie die in diesem Dienstzweig hilfsweise beschäftigten Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.

(2) Die Vergütung beträgt 50 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

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Zitiervorschlag: § 3 VollstrVergV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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