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§ 2 VollstrVergV

Vollstreckungsvergütungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrages darf im Regelfall den Betrag von 59,82 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 59,82 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.