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§ 10 VollstrVergV

Vollstreckungsvergütungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 erhöhen sich um die Hälfte der Beträge nach § 9 Abs. 2 für jeden Kalendertag, für den ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für einen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.