Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, die in Belgien geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen. § 9 ist entsprechend anzuwenden.
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Einer einstweiligen Anordnung oder einer einstweiligen Verfügung, die in Belgien geltend gemacht werden soll, ist eine Begründung beizufügen. § 9 ist entsprechend anzuwenden.