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# § 6 VogelBerVO (Sachsen) — Spezielle Genehmigungen

Vogelberingungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fang und Beringung in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturdenkmalen (§§ 16 bis 18 und 21 SächsNatSchG ) sind unabhängig von der erteilten Beringungserlaubnis nur mit Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörden zulässig.

(2) Die Zulassung der Beringung jagdbarer Vogelarten im Sinne des Jagdrechts erteilt die obere Jagdbehörde nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Sächsischen Landesjagdgesetzes ( SächsLJagdG ) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 187) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Durchführung des jagdrechtlichen Zulassungsverfahrens wird von der unteren Naturschutzbehörde von Amts wegen beantragt, wenn es zur Durchführung bestimmter Vogelberingungsprogramme erforderlich ist. Der Vogelberinger kann im Einzelfall die Durchführung durch Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen. Der Vogelberinger hat seinen Antrag zu begründen.

(3) Beringungen in eingezäunten Grundstücken sind nur mit Zustimmung der Eigentümer oder Nutzer gestattet.

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Zitiervorschlag: § 6 VogelBerVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/6

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