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# § 1 VogelBerVO (Sachsen) — Grundsätze

Vogelberingungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beringung wildlebender Vögel im Freistaat Sachsen darf nur auf der Grundlage von Beringungsprogrammen durchgeführt werden, die von dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie nach Zustimmung durch die oberste Naturschutzbehörde genehmigt worden sind. Sie erfolgt im Auftrag der Beringungszentrale ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken. Beringung im Sinne dieser Verordnung ist auch die individuelle Kennzeichnung zur Felderkennung wildlebender Vögel.

(2) Beringungsprogramme im Sinne dieser Verordnung sind Richtlinien, mit denen die Beringung von Vogelarten oder Gruppen von Vogelarten fachlich begründet sowie zeitlich und räumlich bestimmt wird. Sie dienen der Erforschung wissenschaftlicher Fragen zur Biologie oder Ökologie von Vögeln.

(3) Die Beringungsprogramme werden von der Beringungszentrale aufgestellt. Die oberste Naturschutzbehörde kann eigene Beringungsprogramme für das Gebiet des Freistaates Sachsen aufstellen, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Beringungsprogrammen der Beringungszentrale stehen. Insbesondere kann die oberste Naturschutzbehörde Vogelarten zeitlich für die Beringung sperren, die Beringung räumlich einschränken oder bestimmte Vogelarten aus Artenschutzgründen zeitweilig von der Markierung ausnehmen.

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Zitiervorschlag: § 1 VogelBerVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VogelBerVO/1

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