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§ 4 VkBkmG — Freier Zugang

Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugänglich. Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt, gespeichert und verwertet werden.

(2) Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist jederzeit frei zugänglich. Er kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden.