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# § 16 VkBkmG — Verfahren der amtlichen Bekanntmachung von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes

Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz  
Stand: 01.01.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind unverzüglich im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. In der amtlichen Bekanntmachung ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung anzugeben. Beschlüsse internationaler Organe nach Artikel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes müssen nicht in ihrem vollen Wortlaut, jedoch zusammen mit der zugehörigen Zustimmung der Bundesregierung in einem Umfang bekannt gemacht werden, aus dem sich eindeutig ergibt, welche Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Beschlüsse anwendbar sind. Die anwendbaren Rechtsvorschriften sind jeweils genau zu bezeichnen.

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Zitiervorschlag: § 16 VkBkmG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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