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# Anlage 3 ViehVerkV 2007 — (zu § 25 Absatz 1)Muster für Kontrollbücher

Viehverkehrsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 11.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 222) A. Viehhandelskontrollbuch

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Abgabe	Identifizierung	Übernehmer
1	2	3	4	5	6
Ort und Datum der Übernahme	bisheriger Besitzera)Name und Anschriftb)Registriernummer bei Transportunter- nehmenc)Kfz-Kennzeichen des Transportfahrzeugs	bei Rindern Ohr- markennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter	Datum der Abgabe	Name und Anschrift	gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung
```

B. Transportkontrollbuch

```
1	2	3	4	5	6
a)Ort und Datum der Übernahmeb)Uhrzeit des Verlade- beginnsc)Abfahrtszeitd)voraussichtliche Dauer der Beförde- rung	Name und Anschrift des bisherigen Tierhalters	bei Rindern Ohr- markennummer; bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kennzeichnung; bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung; bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter, Abzeichen, Markierungen; bei Geflügel Stück- zahl, Rasse, ungefähres Alter	Datum und Zeitpunkt der Übergabe	Fahrtziel Name und Anschrift des Übernehmers	gegebenenfalls Nummer der Bescheinigung
```

C. Desinfektionskontrollbuch

```
1	2	3	4	5
Datum des Transports	Art der beförderten Tiere	Datum der Reinigung und Desinfektion	Ort der Reinigung und Desinfektion	Desinfektionsmittel/ eingesetzte Konzen- tration
```

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Zitiervorschlag: Anlage 3 ViehVerkV 2007

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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