nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 ViehVerkV 2007 — Gastställe

Viehverkehrsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 11.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gastställe müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1.
Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und glatte Wände haben.
2.
Die Ställe müssen ausreichend beleuchtbar sein.
3.
Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände, Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material sein.