nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 ViehVerkV 2007 — Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten

Viehverkehrsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 11.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Abtrieb des Viehs von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden

- 1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde verbleiben oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,

- 2. für Tiere, die von einem Schlachtviehmarkt abgetrieben und in einen Mastbetrieb verbracht werden sollen, soweit sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort verbleiben,

und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt nicht für Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder in eine Schlachtstätte verbracht werden.

---

Zitiervorschlag: § 7 ViehVerkV 2007

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/7?asof=2019-06-10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
