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§ 44d ViehVerkV 2007 — Anzeige der Kennzeichnung

Viehverkehrsverordnung

Historische Fassung: Stand 21.04.2020 bis 11.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.