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# § 44c ViehVerkV 2007 — Verbot der Übernahme

Viehverkehrsverordnung  
Historische Fassung: Stand 21.04.2020 bis 11.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ein Tierhalter darf einen Einhufer in seinen Bestand nur übernehmen, wenn der Einhufer

- 1. sofern dies nach Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1 oder Artikel 26 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 vorgeschrieben ist, von einem Equidenpass begleitet wird und

- 2. sofern er nach dem 30. Juni 2009 geboren worden ist, mittels Transponder gekennzeichnet ist.

Im Fall der Übernahme eines Einhufers, der in einem Mitgliedstaat identifiziert worden ist, der von den alternativen Kennzeichnungsmethoden nach Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 Gebrauch gemacht hat, ist Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Übernahme eines Einhufers durch Transportunternehmen entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 44c ViehVerkV 2007

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/44c?asof=2020-04-21

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