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# § 4 ViehVerkV 2007 — Anzeige, Beschränkung und Verbot

Viehverkehrsverordnung  
Historische Fassung: Stand 21.04.2020 bis 11.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:

- 1. Viehausstellungen,

- 2. Viehmärkte,

- 3. Viehschauen,

- 4. Wettbewerbe mit Vieh und

- 5. Veranstaltungen ähnlicher Art.

Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.

(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 4 ViehVerkV 2007

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/4?asof=2020-04-21

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