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# § 35 ViehVerkV 2007 — Anzeige von Bestandsveränderungen

Viehverkehrsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 11.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Wer Schafe oder Ziegen in seinen Bestand übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe

- 1. der Anzahl der in seinen Bestand verbrachten Tiere,

- 2. der Registriernummer seines Betriebes,

- 3. des Datums des Verbringens,

- 4. der Registriernummer des abgebenden Betriebes,

- 5. des Datums des Zugangs, soweit es vom Datum des Verbringens abweicht.

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Zitiervorschlag: § 35 ViehVerkV 2007

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/35?asof=2019-06-10

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