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# § 32 ViehVerkV 2007 — Bestandsregister

Viehverkehrsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 11.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind

- 1. die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und

- 2. die Ohrmarkennummer des Muttertieres

  - a) der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und

  - b) derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist,

enthalten sowie dem Muster der Anlage 8 entsprechen. Der Tierhalter hat Eintragungen unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von sieben Tagen, vorzunehmen.

(2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 32 ViehVerkV 2007

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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