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# § 23 ViehVerkV 2007 — Kastrations- und Klauenpflegekontrollbuch

Viehverkehrsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 11.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Orten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorgenommen haben. Für Personen, die gewerbsmäßig Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ein Klauenpflegekontrollbuch zu führen haben.

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Zitiervorschlag: § 23 ViehVerkV 2007

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/23?asof=2019-06-10

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