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# § 22 ViehVerkV 2007 — Desinfektionskontrollbuch

Viehverkehrsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.04.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Fahrer eines Viehtransportfahrzeuges, für das nach § 17 Absatz 1 bis 3 eine Reinigung und Desinfektion vorgeschrieben ist, hat für jedes Fahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch mitzuführen, das folgende Angaben enthält:

- 1. Tag des Transportes,

- 2. Art der beförderten Tiere,

- 3. Ort und Tag der Reinigung und Desinfektion des Fahrzeuges,

- 4. Handelsname des verwendeten Desinfektionsmittels.

(2) Der Viehhandelsunternehmer, der Transportunternehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer Schlachtstätte haben über Art und Verbrauch des verwendeten Desinfektionsmittels schriftliche Aufzeichnungen zu machen.

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Zitiervorschlag: § 22 ViehVerkV 2007

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/22?asof=2019-06-10

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