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# § 14 ViehVerkV 2007 — Sammelstellen

Viehverkehrsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.04.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.

(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit

- 1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind,

- 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden, und

- 3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.

Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.

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Zitiervorschlag: § 14 ViehVerkV 2007

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/14?asof=2019-06-10

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