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# § 12 ViehVerkV 2007 — Viehhandelsunternehmen

Viehverkehrsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 11.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig unmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von 30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in einen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzusetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht erforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere lediglich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.

(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des Unternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit

- 1. die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind und

- 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 eingehalten werden.

Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebsstätte zu begrenzen. Sie kann auf den Handel mit Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.

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Zitiervorschlag: § 12 ViehVerkV 2007

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/12?asof=2019-06-10

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