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# Anlage VideoedAusbV — (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 128 - 132)

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Lfd. Nr.	Teil des Ausbildungsberufsbildes	Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse	Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
1	2	3
1	2	3	4
1	Berufsbildung (§ 3 Nr. 1)	a)	Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären	während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)	gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)	Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2	Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)	a)	Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)	Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Redaktion, Produktion, Technik, Sendung, Vertrieb und Verwaltung, erläutern
c)	Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)	Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3	Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3)	a)	wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)	wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)	Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
d)	wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4	Arbeits-Sicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4)	a)	Unfall-, Gesundheits- und Brandgefahren, die insbesondere von elektrischer Energie, elektromagnetischen Strahlen, von Geräten und Anlagen, von Arbeitsstoffen und von gefährlichen Arbeitsstellen ausgehen, feststellen und Maßnahmen zur ihrer Vermeidung ergreifen
b)	Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
c)	Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben sowie Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen
d)	arbeitsmedizinische und ergonomische Regeln beachten
e)	berufsbezogene Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsvorschriften am Produktionsort und in den Betriebsstätten beachten
f)	zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
g)	die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5	Auswählen und Bereitstellen von Werkzeugen, Geräten und Anlagen sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft (§ 3 Nr. 5)	a)	Werkzeuge, Geräte und Anlagen auswählen, bereitstellen, reinigen und pflegen	6		
b)	Bild-, Ton- und Datenträger materialgerecht und nach inhaltlichen Kriterien lagern
c)	Geräte- und Softwarebeschreibungen in deutscher und englischer Sprache auswerten
d)	Werkzeuge, Geräte und Anlagen auf Funktionsfähigkeit prüfen, Fehler eingrenzen sowie Betriebsbereitschaft herstellen		4	
e)	Bild-, Ton- und Datenträger sowie organisatorische Hilfsmittel unter Beachtung ihrer Eigenschaften und der gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten
6	Planen, Bewerten und Beeinflussen von Entwicklungs- und Kopierprozessen (§ 3 Nr. 6)	a)	Vorgaben für die chemische und physikalische Bearbeitung von Filmmaterialien erstellen	10		
b)	Bearbeitung verfolgen, bewerten und beeinflussen
c)	Negativschnitt unter Beachtung der technischen Verfahren vorbereiten und kontrollieren
d)	Kopierung vorbereiten, veranlassen und kontrollieren
7	Planen von Arbeitsabläufen sowie Vorbereiten und Einrichten von technischen Geräten und Anlagen für Film- und elektronische Produktionen (§ 3 Nr. 7)	a)	Film- und elektronische Produktionen für Montage und Schnittarbeiten inhaltlich und materialbezogen vorbereiten, insbesondere	6		
aa)	Verbrauchsmaterialien ermitteln
bb)	Zeitplan und Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Beachtung von Terminvorgaben festlegen
b)	Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz beachten		6	
c)	technische Geräte und Anlagen einrichten
d)	Exposes, Treatments, Drehbücher, Storyboards und Manuskripte unter Beachtung von gestalterischen und dramaturgischen Gesichtspunkten auswerten			8
e)	Informationen mit beteiligten Produktionsbereichen unter Einbeziehung film- und fernsehtechnischer Fachsprache austauschen sowie Arbeitsabläufe abstimmen
8	Ordnen und Prüfen von Bild- und Tonmaterial für die Montage (§ 3 Nr. 8)	a)	Bild- und Tonmaterial auf Vollständigkeit prüfen		3	
b)	Bild- und Tonmaterial durch Sicht- und Hörprüfungen sowie mit Betriebsmeßeinrichtungen auf technische Fehler prüfen, korrigieren und Fehlerbeseitigungen veranlassen		7	
c)	Bild- und Tonaufnahmen überspielen
9	Vorbereiten von Bild- und Tonmontagen (§ 3 Nr. 9)	a)	Bild- und Tonmaterial anlegen sowie Synchronpunkte in Bild und Ton festlegen	8		
b)	Bild- und Tonmaterial ausmustern sowie Musterbuch führen	14		
c)	Bild- und Tonmaterial numerieren und codieren
d)	Töne, insbesondere Atmosphären, Einzelgeräusche, Musiken und Sprachen, unter Beachtung der unterschiedlichen Möglichkeiten der Montage von Bild und Ton bereitstellen			10
e)	Fremdmaterialien auswählen
10	Ausführen von Bild- und Tonmontagen (§ 3 Nr. 10)	a)	Geräusche, Sprachen, Musiken und Atmosphären anlegen	6		
b)	Beiträge für die aktuelle Berichterstattung unter Beachtung von Zeit- und Textvorgaben erstellen		6	
c)	Tonträgerdisposition für einen logischen und übersichtlichen Zugriff zur Mischung festlegen		6	
d)	Tonmontagen herstellen
e)	Mischpläne herstellen
f)	unter Beachtung von dramaturgischen Gesetzmäßigkeiten sowie der Wirkung und Bedeutung von Sprache, Musik und Geräusch Montagen ausführen, insbesondere			10
aa)	Montagekonzepte entwickeln
bb)	Bildrhythmus entwickeln
cc)	dramaturgische Bögen in Bild und Ton aufbauen und ausführen
11	Anfertigen von Bildeffekten (§ 3 Nr. 11)	a)	für elektronische Produktionen Bedienoberflächen des Trickmischpults einrichten	2		
b)	Vorlagen digitalisieren
c)	Bildeffekte und -blenden unter Einbeziehung von Grafik und Trick festlegen		3	
d)	Schriften unter Beachtung grafischer sowie film- und fernsehspezifischer Merkmale einsetzen
e)	Effekte unter Beachtung dramaturgischer Gesichtspunkte ausführen			4
f)	Bilder und Schriften nach Gestaltungsvorlagen manipulieren
g)	Farbverfälschungen mit betriebstechnischen Mitteln korrigieren
12	Vorbereiten und Ausführen des Bildschnitts am Mischpult (§ 3 Nr. 12)	a)	den Bildschnitt mit elektronischen Produktionsmitteln unter Beachtung von Kameraführungen, Trickmöglichkeiten, Speichermedien, Grafik und Schrift ausführen, insbesondere			16
aa)	anhand von Manuskripten, Drehbüchern und Musikvorlagen Ablaufkonzepte erarbeiten
bb)	Schnittfolgen, Bildübergänge, Zuspielungen und Effekte ausführen
cc)	geplanten Gesamtablauf fahren
dd)	Aufzeichnungen von Produktionen im Hinblick auf bilddramaturgische Qualität und zeitliche Vorgaben prüfen
b)	Absprachen mit den an der Produktion Beteiligten treffen, insbesondere über Koordination und Einsatz der technischen Quellen in Verbindung mit dem dramaturgischen Geschehen an den Aufnahmeorten
c)	Einsatz der Arbeitsmittel im Hinblick auf die beabsichtigte Wirkung und Aussage beurteilen
d)	Bildmischpult konfigurieren und einrichten
e)	in Zusammenarbeit mit der Regie Proben für störungsfreien Sende- und Aufzeichnungsablauf durchführen
f)	zeitliche Abläufe zur Einhaltung vorgegebener Sende- und Aufnahmezeit kontrollieren und auftretende Abweichungen korrigieren
g)	Ausweichkonzepte für unvorhergesehene Ereignisse planen und abstimmen
13	Synchronisieren (§ 3 Nr. 13)	a)	Takes für die Aufnahme von Sprache und Geräusch zur Synchronisation in Bild und Ton festlegen		10	
b)	internationale Tonmischungen prüfen, für die Hauptmischung vorbereiten und Startmarkierungen festlegen
c)	Lippensynchronität mit den Darstellern bei Sprachaufnahmen erarbeiten und bei Aufnahmen überprüfen
d)	Aufnahmen mit Geräuschemacher im Hinblick auf Synchronität und Qualität erarbeiten und überprüfen
e)	Sprachen, Geräusche und Musiken auf Synchronität schneiden
14	Anfertigen von Tonmischungen (§ 3 Nr. 14)	a)	technische Verfahren im Mischstudio ermitteln		3	
b)	Mischung auf Synchronität und Vollständigkeit prüfen
c)	sendefertige Tonmischungen im aktuellen Bereich anfertigen			4
d)	Mischkonzepte mit Regie und Tonmeister abstimmen
e)	Mischung ansagen und überwachen
15	Kontrollieren und Archivieren von Bild- und Tonmaterial (§ 3 Nr. 15)	a)	Vorführ- und Sendeträger unter Beachtung film- und fernsehspezifischer Normen auf Vollständigkeit kontrollieren		4	
b)	Bild- und Tonmaterial zur Archivierung vorbereiten
c)	Listen zur Wahrung der Persönlichkeits-, Urheber- und Nutzungsrechte erstellen
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Zitiervorschlag: Anlage VideoedAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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