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# § 3 VideoedAusbV — Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

- 1. Berufsbildung,

- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

- 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

- 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

- 5. Auswählen und Bereitstellen von Werkzeugen, Geräten und Anlagen sowie Herstellen der Betriebsbereitschaft,

- 6. Planen, Bewerten und Beeinflussen von Entwicklungs- und Kopierprozessen,

- 7. Planen von Arbeitsabläufen sowie Vorbereiten und Einrichten von technischen Geräten und Anlagen für Film- und elektronische Produktionen,

- 8. Ordnen und Prüfen von Bild- und Tonmaterial für die Montage,

- 9. Vorbereiten von Bild- und Tonmontagen,

- 10. Ausführen von Bild- und Tonmontagen,

- 11. Anfertigen von Bildeffekten,

- 12. Vorbereiten und Ausführen des Bildschnitts am Mischpult,

- 13. Synchronisieren,

- 14. Anfertigen von Tonmischungen,

- 15. Kontrollieren und Archivieren von Bild- und Tonmaterial.

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Zitiervorschlag: § 3 VideoedAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VideoedAusbV/3

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