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# § 8 VglWebV — Bereitstellung korrekter und aktueller Informationen

Vergleichswebsitesverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Nummer 5 des Zahlungskontengesetzes, korrekte und aktuelle Informationen bereitzustellen, muss der Betreiber einer Vergleichswebsite sicherstellen, dass

- 1. der Nutzer der Vergleichswebsite einen Ausdruck des Vergleichsergebnisses einschließlich der Vergleichskriterien, deren Gewichtung und der Ergebnisaufstellung erstellen kann und

- 2. seine Vergleichswebsite auf allen vom Betreiber unterstützten Endgeräten korrekt dargestellt werden kann.

(2) Der Ausdruck des Vergleichsergebnisses muss

- 1. die Inhalte der Vergleichswebsite vollständig und unverändert darstellen und

- 2. Datum und Zeitpunkt der Erstellung des Vergleichs sowie der letzten Aktualisierung der zugrundeliegenden Daten enthalten.

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Zitiervorschlag: § 8 VglWebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/8

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