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# § 7 VglWebV — Verwendung klarer und objektiver Vergleichskriterien

Vergleichswebsitesverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Hinblick auf die Anforderung nach § 18 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes, klare und objektive Vergleichskriterien zu verwenden, muss der Betreiber einer Vergleichswebsite

- 1. alle verwendeten Vergleichskriterien vollständig auf der Vergleichswebsite auflisten,

- 2. die Art und Weise der Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien auf der Vergleichswebsite, sofern er eine solche Gewichtung und Priorisierung verwendet, leicht verständlich darlegen und

- 3. alle verwendeten Gewichtungen und Priorisierungen für den Zeitraum der Zertifizierung speichern, beginnend mit dem ersten Tag der Zertifizierung.

(2) Der Betreiber einer Vergleichswebsite kann es dem Nutzer ermöglichen,

- 1. die Gewichtung und Priorisierung der Vergleichskriterien zu verändern und

- 2. Voreinstellungen vorzunehmen, um bestimmte eingegrenzte Nutzungsszenarien abzubilden.

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Zitiervorschlag: § 7 VglWebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/7

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