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§ 4 VglWebV — Vergleichskriterium Filialnetz

Vergleichswebsitesverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Betreiber einer Vergleichswebsite muss zur Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes sicherstellen, dass das Vergleichsergebnis für das Filialnetz diejenigen inländischen Zweigstellen ausweist, die ein Institut nach § 24 Absatz 1a Nummer 4 des Kreditwesengesetzes jährlich anzuzeigen hat.