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§ 3 VglWebV — Anforderungen an Vergleichskriterien

Vergleichswebsitesverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Betreiber einer Vergleichswebsite erfüllt die Anforderungen nach § 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungskontengesetzes, wenn er die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 47 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes veröffentlichte Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste verwendet.