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# § 16 VglWebV — Bereitstellung der Vergleichskriterien durch die Zahlungsdienstleister

Vergleichswebsitesverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zahlungsdienstleister stellen die Vergleichskriterien nach § 17 des Zahlungskontengesetzes in geeigneter Form auf ihrer Website bereit. Die Darstellung der Informationen richtet sich nach den Anforderungen des standardisierten Präsentationsformats, das von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214) festgelegt worden ist.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlicht ein Muster für die Bereitstellung der Informationen zu den Vergleichskriterien Filialnetz (§ 17 Nummer 2 des Zahlungskontengesetzes) und Geldautomatennetz (§ 17 Nummer 3 des Zahlungskontengesetzes).

(3) Zahlungsdienstleister stellen die Informationen nach § 17 Nummer 1 und 4 des Zahlungskontengesetzes jeweils aktualisiert bereit. Für die Kriterien Filialnetz und Geldautomatennetz ist eine jährliche Aktualisierung ausreichend.

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Zitiervorschlag: § 16 VglWebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebV/16

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