# § 13 VglWebV — Zertifizierung von Vergleichswebsites

Vergleichswebsitesverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 30.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle erteilt das Zertifikat nach § 16 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes für drei Jahre.

(2) Der Betreiber der Vergleichswebsite muss die Konformitätsbewertungsstelle über alle an der Vergleichswebsite geplanten Änderungen informieren, die die Anforderungen an die Vergleichskriterien und an die Vergleichswebsite nach den §§ 17 und 18 des Zahlungskontengesetzes und nach dieser Verordnung betreffen. Die Information muss erfolgen, bevor er die Änderungen auf der Vergleichswebsite veröffentlicht.

(3) Lagert der Betreiber einer Vergleichswebsite den Betrieb oder Teile des Betriebs der Vergleichswebsite an Dritte aus, so stellt er sicher, dass diese Dritten

- 1. die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen und

- 2. von der Konformitätsbewertungsstelle zertifiziert werden.

(4) Das Zertifikat gilt nur für die Vergleichswebsite des Betreibers. Bindet der Betreiber die Vergleichswebsite bei dritten Websitebetreibern ein, so müssen auch diese die Anforderungen an den Betrieb einer Vergleichswebsite erfüllen.

(5) Die Konformitätsbewertungsstelle ist berechtigt, dem Betreiber einer Vergleichswebsite das Zertifikat zu entziehen, wenn der Betreiber

- 1. gegen die Anforderungen an die Erteilung des Zertifikats verstößt oder

- 2. nicht nach Absatz 2 im Vorfeld über wesentliche Änderungen informiert hat.

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Zitiervorschlag: § 13 VglWebV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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