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# § 2 VglWebMV — Zu meldende Daten

Vergleichswebsitemeldeverordnung  
Stand: 02.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes umfasst für jedes von einem Zahlungsdienstleister für Verbraucher angebotene Zahlungskonto die folgenden Daten:

- 1. den Namen des Zahlungsdienstleisters,

- 2. die weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, unter der er das Zahlungskonto anbietet,

- 3. die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters,

- 4. eine Kontaktmöglichkeit für eine Verbrauchermeldung an den Zahlungsdienstleister,

- 5. die Produktbezeichnung des Zahlungskontos,

- 6. das Datum der Meldung sowie

- 7. die in der Anlage genannten Vergleichskriterien und die zu diesen Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten.

(2) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes umfasst auch die Meldung der Daten zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten.

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Zitiervorschlag: § 2 VglWebMV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VglWebMV/2

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