§ 64 VgV 2016 — Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen

Vergabeverordnung

Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und nach Maßgabe dieses Abschnittes unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen vergeben.