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# § 8 VgMvG (Brandenburg) — Widerspruchsrecht

Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeindevertretung einer Ortsgemeinde kann einem Beschluss der Verbandsgemeindevertretung widersprechen, wenn der Beschluss die Ortsgemeinde betrifft und deren Wohl gefährdet. Der Widerspruch muss binnen drei Wochen nach Zugang des Beschlusses bei der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder dem ehrenamtlichen Bürgermeister schriftlich oder elektronisch erhoben und begründet werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung gegenüber allen Ortsgemeinden und führt zur Aufhebung des Beschlusses, wenn die Verbandsgemeindevertretung den Widerspruch nicht binnen eines Monats zurückweist; der Zurückweisungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Verbandsgemeindevertretung.

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Zitiervorschlag: § 8 VgMvG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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