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# § 23 VgMvG (Brandenburg) — Widerspruchsrecht gegen Entscheidungen des Mitverwaltungsausschusses

Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeindevertretung einer der beteiligten Gemeinden kann einem Beschluss des Mitverwaltungsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss die Gemeinde betrifft und das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen drei Wochen nach Zugang des Beschlusses bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich oder elektronisch erhoben und begründet werden. War die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei der Beschlussfassung anwesend, beginnt die Frist am Tag nach der Beschlussfassung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung gegenüber allen an der Mitverwaltung beteiligten Gemeinden und führt zur Aufhebung des Beschlusses, wenn der Mitverwaltungsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats zurückweist. Der Zurückweisungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Mitverwaltungsausschusses.

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Zitiervorschlag: § 23 VgMvG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 30.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/23

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