§ 11 VgMvG (Brandenburg) — Wahlbehörde

Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wahlbehörde ist die Verbandsgemeindebürgermeisterin oder der Verbandsgemeindebürgermeister oder die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, die oder der nach § 3 Absatz 3 dieses Amt wahrnimmt.