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# § 10 VgMvG (Brandenburg) — Erstmalige Wahl der Verbandsgemeindebürgermeisterin oder des Verbandsgemeindebürgermeisters

Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die erstmalige Wahl der Verbandsgemeindebürgermeisterin oder des Verbandsgemeindebürgermeisters findet innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Bildung der Verbandsgemeinde statt; § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 3 Absatz 1 bestimmt werden, dass die vorläufige Vertretung der Verbandsgemeinde mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten sowie Beigeordneten der bisherigen amtsfreien Gemeinden und der durch die Neubildung aufgelösten Ämter binnen acht Wochen nach Wirksamwerden der Verbandsgemeindebildung eine hierzu bereite Person zur Verbandsgemeindebürgermeisterin oder zum Verbandsgemeindebürgermeister der Verbandsgemeinde wählt; § 7 Absatz 3 Satz 6 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.

(3) Die Regelungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung für die unmittelbaren Wahlen der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den amtsfreien Gemeinden sowie die ergänzenden Vorschriften des § 94 Absatz 2 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung für die erstmalige Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters nach der Bildung einer neuen Gemeinde gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 10 VgMvG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VgMvG/10

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