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# Art 38 VfGHG (Bayern) — Mündliche Verhandlung

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Anklage wird mündlich verhandelt. Zu der Verhandlung sind der Anklagevertreter, der Angeklagte, sein Bevollmächtigter und die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen zu laden. Bei der Ladung ist der Angeklagte darauf hinzuweisen, daß ohne ihn verhandelt wird, wenn er unentschuldigt ausbleibt oder sich ohne hinreichenden Grund vorzeitig entfernt. Im übrigen finden die §§ 217 bis 222 StPO entsprechende Anwendung.

(2) Die Zeugen und Sachverständigen werden von Amts wegen geladen, soweit der Präsident oder die zuständige Spruchgruppe die Ladung nach Lage der Sache, insbesondere nach dem Ergebnis der Voruntersuchung oder der angestellten Ermittlungen, für nötig erachtet. Über Anträge des Anklagevertreters oder des Angeklagten oder seines Bevollmächtigten auf Ladung von Zeugen oder Sachverständigen entscheidet in der mündlichen Verhandlung die zuständige Spruchgruppe, außerhalb der mündlichen Verhandlung der Präsident.

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Zitiervorschlag: Art 38 VfGHG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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