nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 34 VfGHG (Bayern) — Mehrere Angeklagte

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Gegen mehrere Mitglieder der Staatsregierung kann gemeinschaftlich Anklage erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann durch Beschluß die Verfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung auch nachträglich verbinden oder ein verbundenes Verfahren trennen.