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# Art 31 VfGHG (Bayern) — Erhebung der Anklage

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Landtag erhebt die Anklage durch Übersendung einer Anklageschrift an den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs. Der Anklageschrift sind die Akten über die Erhebung der Anklage sowie eine Ausfertigung des Beschlusses, durch den der Landtag bestimmt hat, wer die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt, beizufügen.

(2) Die Anklageschrift muß die Handlung oder Unterlassung, wegen welcher die Anklage erhoben ist, die Bestimmung der Verfassung oder des Gesetzes, die verletzt sein soll, und die Tatsachen, auf welche sich die Anklage stützt, bezeichnen. Sie muß die Feststellung enthalten, daß der Beschluß des Landtags auf Erhebung der Anklage mit Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl gefaßt ist.

(3) Der Landtag bestimmt, wer die Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof vertritt. Der Anklagevertreter kann seine Bestellung nicht ablehnen. Er darf nicht Mitglied des Verfassungsgerichtshofs sein.

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Zitiervorschlag: Art 31 VfGHG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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